Uns liegt eine Abmahnung des Luftbildverlages Hans Bertram GmbH, ausgesprochen durch die Rechtanwaltskanzlei Denecke, Priess & Partner vor. Darin wird die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch unsere Mandantschaft gerügt.
Neben dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wird Schadensersatz aus Lizenzanalogie sowie Aufwendungsersatz für die Internetrecherche geltend gemacht.
Der Lizenzschadensersatz wird dabei mit EUR 465,00 (einfach) in Ansatz gebracht und soll sich jeweils um weitere EUR 465,00 für die fehlende Quellangabe und die Luft- oder Unterwasseraufnahme erhöhen. Die Schadensersatzforderung beläuft sich somit auf EUR 1.395,00.
Überdies wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung übersandt.
Das Interessante dabei ist, dass das gerügte Bild auf keiner Webseite unserer Mandantschaft verlinkt oder eingebunden ist. Das Bild ist augenscheinlich ausschließlich durch direkte Eingabe der URL auf dem Server unserer Mandantschaft abrufbar. Eine Google-Bildersuche findet das gegenständliche Bild ebenfalls nicht unter der Domain unserer Mandantschaft.
Ist die Fotografie damit schon öffentlich zugänglich gemacht? Eine spannende Frage, die es im Zuge dieser Auseinandersetzung zu klären gilt.
Sie sind auch von der Rechtanwaltskanzlei Denecke, Priess & Partner abgemahnt worden?
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